Strafregister

Was ist ein Strafregister und wo bekomme ich eine Strafregisterbescheinigung?

Führung des Strafregisters

Das Strafregister ist ein zentral geführtes Register, das jede rechtskräftige Verurteilung durch österreichische Strafgerichte und bestimmte rechtskräftige Verurteilungen ausländischer Strafgerichte beinhaltet. Für die Führung des Strafregisters ist die Landespolizeidirektion Wien (Strafregisteramt) zuständig. Das Strafregisteramt ist jedoch nicht für die Ausstellung der Strafregisterbescheinigung zuständig (siehe "Zuständige Stelle", in Wien: die Polizeikommissariate).

Im Strafregister sind vor allem enthalten:

  • Alle rechtskräftigen Verurteilungen durch österreichische Strafgerichte
  •  
  • Alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und solcher Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, durch ausländische Gerichte und
  •  
  • Alle sich auf diese Verurteilungen beziehenden Entscheidungen inländischer und ausländischer Strafgerichte
 

  Letzte Aktualisierung: 6. Mai 2024 

   

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres





Strafregisterbescheinigung

Allgemeine Informationen

Die Strafregisterbescheinigung (früher: Leumunds-, Führungs- oder Sittenzeugnis oder sogenanntes polizeiliches Führungszeugnis) gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält. Sie kann nur der betreffenden Person auf ihren Antrag hin ausgestellt werden.

Für viele Tätigkeiten und Berufe (z.B. Aufnahme in ein Sicherheits- oder Bewachungsunternehmen) ist die Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung erforderlich. Die Bescheinigung darf in den meisten Fällen nicht älter als drei Monate sein.

Es kann auch eine spezielle "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" beantragt und ausgestellt werden, wenn diese

  • für die Prüfung der Eignung zur Ausübung einer bestimmten in seinem Verantwortungsbereich liegenden beruflichen oder organisierten ehrenamtlichen Tätigkeit, die hauptsächlich die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, Pflege oder Ausbildung Minderjähriger umfasst, benötigt wird und
  •  
  • eine entsprechende Bestätigung der (künftigen oder aktuellen) Dienstgeberin/des (künftigen oder aktuellen) Dienstgebers bzw. der Organisation vorliegt.

Darüber hinaus kann auch eine spezielle "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung" beantragt und ausgestellt werden, wenn diese

  • für die Prüfung der Eignung zur Ausübung einer bestimmten in seinem Verantwortungsbereich liegenden beruflichen oder organisierten ehrenamtlichen Tätigkeit, die hauptsächlich die Pflege und Betreuung wehrloser Personen (§ 220b StGB) umfasst, benötigt wird und
  •  
  • eine entsprechende Bestätigung der (künftigen oder aktuellen) Dienstgeberin/des (künftigen oder aktuellen) Dienstgebersbzw. der Organisation vorliegt.

Die "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" sowie die "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“ geben darüber Auskunft, ob Verurteilungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung und damit zusammenhängende Einträge wie gerichtliche Tätigkeitsverbote im Strafregister eingetragen und entsprechend gekennzeichnet sind oder nicht.

Zudem kann auch eine spezielle "Strafregisterbescheinigung terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“ beantragt und ausgestellt werden, wenn diese

  • zur Prüfung der Eignung für die Ausübung einer bestimmten in seinem Verantwortungsbereich liegenden beruflichen Tätigkeit   
    • im Bereich der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11 StGB), der Herstellung, der Verarbeitung oder des Handels von oder mit Schieß- und Sprengmitteln (§ 13 und § 19 SprG), des Erwerbs, des Verbringens, des Besitzes oder der Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (§ 10 ChemG) oder
    •    
    • in einem Sprengungsunternehmen (§ 132 GewO), Pyrotechnikunternehmen (§ 107 GewO), im Sicherheitsgewerbe (§ 129 GewO) oder Waffengewerbe (§ 139 GewO)

benötigt wird und

  • eine entsprechende Bestätigung der (künftigen oder aktuellen) Dienstgeberin/des (künftigen oder aktuellen) Dienstgebers bzw. der Organisation vorliegt.

Die "Strafregisterbescheinigung terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen" gibt Auskunft darüber, ob Verurteilungen wegen terroristischer oder staatsfeindlicher Strafsachen, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen und damit zusammenhängende Einträge wie Anordnungen der gerichtlichen Aufsicht bzw. Weisungen im Strafregister eingetragen und entsprechend gekennzeichnet sind oder nicht.

Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates können bei Beantragung einer "Strafregisterbescheinigung" und/oder einer "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" und/oder einer "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung" und/oder einer "Strafregisterbescheinigung terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“ verlangen, dass entsprechende Informationen aus dem Strafregister des betreffenden EU-Mitgliedstaates eingeholt und ihnen vom Strafregisteramt der Landespolizeidirektion Wien nachträglich zur bereits ausgestellten österreichischen Strafregisterbescheinigung übermittelt werden.

Zuständige Stelle

 

Tipp

   

Eine "Strafregisterbescheinigung" (nicht jedoch die speziellen Bescheinigungen "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung" oder "Strafregisterbescheinigung terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“, für die jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw. der Organisation notwendig ist) kann auch online beantragt werden (ID Austria oder EU Login erforderlich – Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria). 

  

Hinweis

   

Bei Landespolizeidirektionen bzw. Polizeikommissariaten wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

 

Ausstellung einer "Strafregisterbescheinigung" und/oder "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" und/oder einer "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung" und/oder einer "Strafregisterbescheinigung terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“:

Die Strafregisterbescheinigung kann – unabhängig vom Hauptwohnsitz – bei jeder sachlich zuständigen Behörde, in deren Wirkungsbereich sich die Antragstellerin/der Antragsteller gerade aufhält, beantragt werden. Die Beantragung und Abholung der Strafregisterbescheinigung ist nur während der Parteienverkehrszeiten möglich. Diese unterscheiden sich oft von den Amtsstunden. Bitte erkundigen Sie sich vorab über die Zeiten des Parteienverkehrs der für Sie zuständigen Behörde sowie ob allenfalls eine Terminvereinbarung erforderlich ist. Die Kontaktinformationen der zuständigen Behörde werden angezeigt, indem Sie auf einen der obigen Links klicken (z.B. "Landespolizeidirektion" oder "Bürgermeister") und danach entweder die Postleitzahl oder den Namen der betreffenden Gemeinde eingeben. Erscheinen mehrere Orte mit derselben Postleitzahl, wählen Sie bitte den richtigen Ort aus.

Die Antragstellerin/der Antragsteller muss – außer bei Online-Anträgen (E-Signatur) – zwecks Feststellung der Identität zumindest einmal, entweder bei der Antragstellung oder bei der Abholung, persönlich vor der Behörde erscheinen. Es besteht somit die Möglichkeit, sich entweder für die Antragstellung oder für die Abholung durch eine andere Person vertreten zu lassen. Diese benötigt hierzu eine Vollmacht. Das persönliche Erscheinen einer/eines anwaltlich vertretenen Antragstellerin/Antragstellers bei der Behörde ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn die/der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwältin/Rechtsanwalt dem Antrag die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises der Antragstellerin/des Antragstellers beilegt.

Verfahrensablauf

Die Antragstellerin/der Antragsteller hat – außer bei Online-Anträgen (ID Austria oder EU Login erforderlich) – zwecks Feststellung der Identität zumindest einmal, entweder bei der Antragstellung oder bei der Abholung, persönlich vor der Behörde zu erscheinen. Es besteht somit die Möglichkeit, sich entweder für die Antragstellung oder für die Abholung durch eine andere Person vertreten zu lassen. Diese benötigt hierzu eine Vollmacht.

Das persönliche Erscheinen einer/eines anwaltlich vertretenen Antragstellerin/Antragstellers bei der Behörde ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn die/der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwältin/Rechtsanwalt dem Antrag die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises der Antragstellerin/des Antragstellers beilegt.

Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis (Identitätsnachweis; für Angehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates, die die Einholung von Informationen aus diesem Staat verlangen: Nachweis der Staatsangehörigkeit/en – z.B. durch Reisepass oder Personalausweis)
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  • Zum Nachweis früher geführter Namen (die im Antrag jedenfalls anzuführen sind): z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde, Adoptionsurkunde
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  • Bei Antragstellung oder Abholung durch eine andere Person: Vollmacht
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  • Für eine "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" bzw. "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung" bzw. eine "Strafregisterbescheinigung terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“ zusätzlich: vollständig ausgefüllte und von der/vom (künftigen oder aktuellen) Dienstgeberin/Dienstgeber bzw. der Organisation unterschriebene Bestätigung.

Falls auf Grund des Amtlichen Lichtbildausweises die Identität der Antragstellerin/des Antragstellers nicht einwandfrei festgestellt werden kann, weil z.B. der im Antrag angeführte aktuelle Familienname im vorgelegten Ausweisdokument noch nicht berichtigt ist, sind entsprechende Unterlagen (Heiratsurkunde, Bescheid über Namensänderung etc.) beizubringen. Zum Nachweis eines allfälligen, im amtlichen Lichtbildausweis nicht eingetragenen akademischen Grades muss der Verleihungsbescheid vorgelegt werden.

Kosten

Die Kosten für die Beantragung und Ausstellung einer Strafregisterbescheinigungen können, je nach beantragter Strafregisterbescheinigung, unterschiedlich hoch sein. Diese setzen sich wie folgt zusammen:

Für die Beantragung

  • Generell: 14,30 Euro
  •  
  • Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro   
    • Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.

Für den Antrag auf Ausstellung einer besonderen Strafregisterbescheinigung (z.B. Kinder- und Jugendfürsorge), zusätzlich

  • Beilagengebühr: 3,90 Euro (pro Bogen)
       Die Beilagengebühr ist insbesondere in jenen Fällen zu entrichten, in denen eine Bestätigung des (zukünftigen) Arbeitsgebers, dass die Bescheinigung für die Ausübung der Tätigkeit benötigt wird, beigelegt wird.

Für die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung

  • Zeugnisgebühr: 14,30 Euro (pro Bogen)
    Die Zeugnisgebühr entfällt, wenn die Strafregisterbescheinigung lediglich zur Vorlage bei einer bestimmten Stelle (natürliche oder juristische Person, z.B. Arbeitgeberin/Arbeitgeber, Behörde) dienen soll. In diesem Fall kostet die Bescheinigung somit insgesamt 16,40 Euro (bei elektronischem Antrag mit ID Austria, 10,70 Euro).
  •  
  • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro
  Hinweis    

Die Zeugnisgebühr entfällt, wenn die Strafregisterbescheinigung lediglich zur Vorlage bei einer bestimmten Stelle (natürliche oder juristische Person, z.B. Arbeitgeberin/Arbeitgeber, Behörde, Adresse) dienen soll.

  

In diesem Fall kostet die Bescheinigung somit insgesamt 16,40 Euro (14,30 Euro Antragsgebühr plus 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe für die Ausstellung), bei elektronischem Antrag mit ID Austria, 10,70 Euro (8,60 Euro Antragsgebühr plus 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe für die Ausstellung).

 

Strafregisterbescheinigungen für freiwilliges Engagement

Die Beantragung und Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen im Rahmen von freiwilligem Engagement bei einer

  • Freiwilligenorganisation,
  •  
  • spendenbegünstigten Einrichtung (→ BMF) und
  •  
  • gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sowie einer nach innerkirchlichem Recht mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtung

ist gebühren- und abgabenfrei.

Um eine solche Strafregisterbescheinigung zu erhalten, sind folgende Bestätigungen beizulegen:

  • Nachweis über das Vorliegen einer begünstigten Organisation oder Einrichtung:   
  •  
  • Bestätigung der (zukünftigen) Arbeitgeberin/des (zukünftigen) Arbeitgebers, dass eine freiwillige Tätigkeit vorliegt (samt Unterschrift und firmenmäßiger Fertigung des Arbeitgebers sowie Personendaten der Antragstellerin/des Antragstellers)
  •  
  • Bestätigung der (zukünftigen) Arbeitgeberin/des (zukünftigen) Arbeitgebers, dass nicht mehr als das Freiwilligenpauschale ausbezahlt wird (samt Unterschrift und firmenmäßiger Fertigung des Arbeitgebers sowie Personendaten der Antragstellerin/des Antragstellers)

Zusätzliche Informationen

Auf Wunsch kann die Strafregisterbescheinigung – sofern der Antrag persönlich und online gestellt wurde – zugesandt werden. Die Zustellung erfolgt grundsätzlich mit RSa-Brief (eigenhändig); die Antragstellerin/der Antragsteller kann aber auch die Zustellung mit normalem Brief verlangen.

Wenn die "Strafregisterbescheinigung" bzw. "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" bzw. "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung" bzw. "Strafregisterbescheinigung terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“keine Verurteilungen enthält, wird sie zweisprachig (Deutsch/Englisch) ausgestellt.

In den Polizeikommissariaten in Wien wird die Strafregisterbescheinigung grundsätzlich sofort ausgehändigt. Voraussetzung ist, dass alle erforderlichen Unterlagen zur Feststellung der Identität der Antragstellerin/des Antragstellers sofort vorliegen und keine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung, Verhaftung etc. vorliegt. Bei der sofortigen Aushändigung kommt daher eine Vertretung durch eine dritte Person nicht in Frage.

Auch bei etlichen anderen Behörden im Inland erfolgt die Ausstellung der Bescheinigung – wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind – in der Regel innerhalb weniger Minuten. Hat die Gemeinde, bei welcher der Antrag eingebracht wird, aber keinen direkten Zugriff auf die Strafregisterdaten, kann sich eine Wartezeit von ca. 10 Tagen ergeben. Wenn der Antrag im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde gestellt wird, können die Wartezeiten auch länger sein.

 

Hinweis

   

Verurteilungen, die nicht der beschränkten Auskunft unterliegen und somit in einer "Strafregisterbescheinigung" aufscheinen, stellen bei Bewerbungen um einen neuen Arbeitsplatz häufig ein Problem dar. Eine Beschränkung der Auskunft kann auf dem Gnadenweg erwirkt werden. Das Gnadengesuch kann prinzipiell formlos beim Bundesministerium für Justiz (→ BMJ) eingereicht werden, sollte aber zumindest die Schilderung eines Gnadengrundes (z.B. die Aussicht auf einen konkreten Arbeitsplatz) und die Begründung der Gnadenwürdigkeit (z.B. besonders positives Verhalten seit der Tatbegehung/Entlassung) beinhalten. Um etwaige Rückfragen zu vermeiden, sollten vor allem folgende Angaben gemacht werden:

  
  •  Vor- und Familienname
  •    
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  •    
  • Adresse
  •    
  • Gericht, Aktenzeichen und Datum der Entscheidung(en), auf die sich das Gnadengesuch bezieht.
  

Üblicherweise wird erst nach Ablauf der Hälfte der Tilgungsfrist eine Begnadigung in Betracht gezogen. Ein Rechtsanspruch auf Begnadigung besteht jedenfalls nicht.

 

Rechtsgrundlagen

Strafregistergesetz 1968 (insbesondere §§ 10, 10a, 11)

Zum Formular

 

  Letzte Aktualisierung: 1. Juli 2024 

   

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

Tilgungsfristen

Allgemeines

Tilgung bedeutet, dass eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung in der Strafregisterbescheinigung und in Strafregisterauskünften nicht mehr aufscheint.

Die Tilgung tritt mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein, d.h. sowohl die getilgte Verurteilung als auch die die Verurteilte/den Verurteilten betreffenden Daten werden automatisch aus dem Strafregister gelöscht. Ausnahme hiervon bilden lebenslange Freiheitsstrafen und Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren sowie Tätigkeitsverbote.

Die Tilgungsfrist beginnt grundsätzlich, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Bei bedingter Strafnachsicht beginnt die Tilgungsfrist mit der Rechtskraft der Verurteilung zu laufen, wobei dies erst mit der endgültigen Strafnachsicht feststeht, wenn die Probezeit ohne Widerruf abgelaufen ist.

Eine vorzeitige Tilgung kann nur auf dem Gnadenweg über das Bundesministerium für Justiz erwirkt werden. Das Gnadengesuch kann prinzipiell formlos eingereicht werden, sollte aber zumindest die Schilderung eines Gnadengrundes (z.B. die Aussicht auf einen konkreten Arbeitsplatz) und die Begründung der Gnadenwürdigkeit (z.B. besonders positives Verhalten seit der Tatbegehung/Entlassung) beinhalten. Um etwaige Rückfragen zu vermeiden, sollten vor allem folgende Angaben gemacht werden:

  • Vor- und Familienname
  •  
  • Geburtstag und Geburtsort
  •  
  • Adresse
  •  
  • Gericht, Aktenzeichen und Datum der Entscheidung(en), auf die sich das Gnadengesuch bezieht

Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung:

  • Die Tilgungsfrist beträgt drei Jahre bei einer Verurteilung aufgrund einer Jugendstraftat, wenn der Schuldspruch ohne Strafe oder unter Vorbehalt der Strafe erfolgt ist.
  •  
  • Die Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre bei einer Verurteilung zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe, bei einer Verurteilung zu nur einer Geldstrafe oder bei einer Verurteilung wegen Jugendstraftaten.
  •  
  • Die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren.
  •  
  • Die Tilgungsfrist beträgt fünfzehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe oder wenn die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet wurde.

Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen:

  • Erfolgt eine erneute Verurteilung, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt eine Tilgung aller rechtskräftigen Verurteilungen nur gemeinsam ein.

Tilgungsfrist bei einer Verurteilung wegen Sexualstraftaten:

  • Im Fall einer Verurteilung wegen einer Sexualstraftat zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder zu einer strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum wird die Tilgungsfrist um die Hälfte verlängert. Bei einer Verurteilung wegen bestimmter Sexualstraftatbestände wird die Tilgungsfrist verdoppelt.

Untilgbare Verurteilungen:

  • Verurteilungen zu lebenslangen Freiheitsstrafen werden nicht getilgt und schließen außerdem die Tilgung aller anderen Verurteilungen aus. Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren werden ebenfalls nicht getilgt.

Eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünfte und -bescheinigungen aufgenommen noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden.

Weiterführende Links

Bundesministerium für Justiz (→ BMJ)

 

  Letzte Aktualisierung: 15. April 2024 

   

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

Beschränkung der Auskunft

Auch vor Ablauf der Tilgungsfrist darf die Auskunft über einige rechtskräftige Verurteilungen nur an bestimmte Behörden (z.B. Gerichte, Staatsanwaltschaft, Waffenbehörden oder Passbehörde) erteilt werden.

Dieser beschränkten Auskunft unterliegen:

  • Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten
  •  
  • Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten, wenn die Straftaten vor dem 21. Geburtstag begangen wurden
  •  
  • Bei einer Verurteilung, die eine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum anordnet
  •  
  • Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten, wenn seit Beginn der Tilgungsfrist drei Jahre vergangen sind
  •  
  • Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr, wenn die Straftaten vor dem 21. Geburtstag begangen wurden und seit Beginn der Tilgungsfrist drei Jahre vergangen sind

Diese Verurteilungen scheinen nicht in der Strafregisterbescheinigung auf und die/der Betroffene ist nicht verpflichtet, diese anzugeben.

 

  Letzte Aktualisierung: 15. April 2024 

   

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Zuständig

Bianca Mayr-Schuster
Kontaktdaten von Bianca Mayr-Schuster
Bianca Mayr-Schuster
Tel: +43 07223 82012-30
mayr-schuster@ennsdorf.gv.at

 

Alina Schöllhammer
Kontaktdaten von Alina Schöllhammer
Alina Schöllhammer
Tel: +43 07223 82012-27
schoellhammer@ennsdorf.gv.at
Lea Keplnger
Kontaktdaten von Lea Keplinger
Lehrling
Lea Keplinger
Tel: +43 07223 82012
keplinger@ennsdorf.gv.at