Auszug aus dem NÖ Hundehaltegesetz
Allgemeine Sachkunde
Die allgemeine Sachkunde umfasst eine einstündige Information durch einen Tierarzt oder durch eine Tierärztin und eine zweistündige Information durch eine fachkundige Person.
Über die Teilnahme an den Informationsveranstaltungen zur Erlangung der allgemeinen Sachkunde gemäß § 4 Abs. 4 haben die Tierärztin oder der Tierarzt und die fachkundige Person eine Bestätigung, den sogenannten NÖ Hundepass auszustellen. Der NÖ Hundepass hat bestimmte Angaben zu enthalten, um eine zweifelsfreie Zuordnung der beteiligten Personen hinsichtlich der Teilnahme an den Informationsveranstaltungen vornehmen zu können.
Aus der Bestimmung des § 13 Abs. 5 ergibt sich, dass für Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde, die von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden, der allgemeine Sachkundenachweis nicht zu erbringen ist.
Erst wenn ein weiterer Hund (ab dem 1. Juni 2023) vom Hundehalter oder der Hundehalterin im Haushalt aufgenommen wird, ist der Nachweis der allgemeinen Sachkunde – dieser gilt jedoch auch dann als Nachweis der allgemeinen Sachkunde für weitere Hundehaltungen – zu absolvieren.
Anlage 1 (Bestätigung über die allgemeine Sachkunde - "NÖ Hundepass")
Erweiterte Sachkunde
§ 4 Abs. 6 regelt die erweiterte Sachkunde für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde. Diese Regelung entspricht inhaltlich den Anforderungen des ehemaligen „Nachweises der erforderlichen Sachkunde“.
Dieser ist vom Hundehalter oder der Hundehalterin mit dem betreffenden Hund bei einer speziell geschulten Person im Ausmaß von zumindest zehn Stunden zu absolvieren und umfasst:
- einen theoretischen Teil über Wesen und Verhalten des Hundes (zumindest vier Stunden)
und - über einen praktischen Teil über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolge (von zumindest sechs Stunden).
Die allgemeine Sachkunde und die erweiterte Sachkunde unterscheiden sich dadurch, dass die allgemeine Sachkunde (dreistündige Information) nur einmal vom Hundehalter oder der Hundehalterin für alle gehaltenen Hunde absolviert werden muss, die erweiterten Sachkunde jedoch für jeden gehaltenen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential und für jeden gehaltenen auffälligen Hund vom Hundehalter oder der Hundehalterin absolviert werden muss.
Haftpflichtversicherung
Mit der verpflichtenden Meldung aller Hunde ab 1. Juni 2023 bei der jeweils zuständigen Gemeinde ist für alle Hundehalter und Hundehalterinnen der Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in der Höhe von € 725.000,-- pro Hund für Personen- und Sachschäden und der weitergehenden Verpflichtung der Aufrechterhaltung des Bestandes dieser Haftpflichtversicherung vorgesehen.
Durch den Abschluss einer eigenen Hundehaftpflichtversicherung oder als Einschluss im Rahmen einer Haushaltsversicherung oder in einer anderen gleichartigen Versicherung kann der Versicherungsverpflichtung entsprochen werden.
Hinsichtlich der ab 1. Juni 2023 geltenden verpflichtenden Haftpflichtversicherung für alle neu angeschafften Hunde ist eine Übergangsfrist für „bestehende“ Hunde bis zum 1. Juni 2025 für die Vorlage des Nachweises der ausreichenden Versicherung bei der Gemeinde (Meldung für Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde) bzw. Anpassung der ausreichenden Haftpflichtversicherung (für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde; Anmerkung: Hier keine Meldepflicht an die Gemeinde) vorgesehen.
§ 8 Führen von Hunden
Abs. 3) Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden.
Abs. 4) Hunde gemäß § 2 und § 3 (Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential & auffällige Hunde) müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich immer mit Maulkorb und an der Leine geführt werden. Als öffentliche Orte im Ortsbereich gelten alle Flächen, Wege und Straßen, die für die Allgemeinheit öffentlich zugänglich sind. Auf öffentl. Spielplätzen müssen Hunde draußen bleiben.
Abs. 7) Wenn Hunde an der Leine zu führen sind, ist der Hund so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Leine muss der Körpergröße und dem Körpergewicht des Hundes entsprechend fest sein.
Bitte beachtet die Richtlinien bzgl. Leinen-/Maulkorbpflicht. Diese dienen der Sicherheit aller Gemeindebürger:innen, sind gesetzlich festgelegt und werden bei Nichteinhaltung bestraft!